Voraussetzung für Einsatztätigkeit
Feuerwehr-Grundausbildung ist Voraussetzung für Einsatztätigkeit
Wo steht, dass Feuerwehrleute ohne Grundausbildung nicht im Einsatz tätig werden dürfen?
Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg
§ 3 Aufgaben der Gemeinde
(1) Jede Gemeinde hat auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr mit einem geordneten Lösch- und Rettungsdienst aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. ...
Satz 1 verlangt von den Gemeinden, die personellen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Feuerwehr zu schaffen. Leistungsfähig im Sinne von Abs. 1 Satz 1 ist die Gemeindefeuerwehr, wenn eine ausreichende Anzahl von Feuerwehrangehörigen zur Verfügung steht, die für ihre Aufgaben aus- und fortgebildet sowie persönlich ausgerüstet sind. (Quelle des Kommentars: Schäfer / Hildinger: "Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg" Kohlhammer-Verlag)
Näheres wird in der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen in Baden-Württemberg (VwV-Feuerwehrausbildung) vom 9. Januar 2004 - Az.: 5-1511.1/1 geregelt:
2.4.1 Feuerwehr-Grundausbildung
Die fachlichen Voraussetzungen für die Einsatztätigkeit werden durch die erfolgreiche Teilnahme an der „Feuerwehr-Grundausbildung“ erworben. ...