Sonderregelung der Gefahrgutkennzeichnung von Tankfahrzeugen beim Transport bestimmter brennbarer Flüssigkeiten

Vielen ist nicht bekannt, dass es bei Mehrkammer-Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, die folgende brennbaren Flüssigkeiten

  • Dieselkraftstoff beziehungsweise leichtes Heizöl (1202 - Gefahrnummer 30),
  • Gasöl: Benzin oder Ottokraftstoff (1203 - Gefahrnummer 33),
  • Kerosin (1223 - Gefahrnummer 30),
  • Düsenkraftstoff (1863 - Gefahrnummer 33 oder 30 je nach Flammpunkt) oder
  • nicht anderweitig genannte Erdöldestillate beziehungsweise Erdölprodukte (1268 Gefahrnummer 33 oder 30 je nach Flammpunkt)

transportieren, eine Ausnahme in der Kennzeichnung der Tankkammern gibt.
Das ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen) sagt hierzu unter Kapitel 5.3.2.1.3 Folgendes aus: "Bei Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, in denen Stoffe der UN-Nummer 1202, 1203 oder 1223 oder Flugbenzin, das der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist, aber keine anderen gefährlichen Stoffe befördert werden, müssen die in Absatz 5.3.2.1.2 vorgeschriebenen orangefarbenen Warntafeln (Anmerkung: das sind die seitlichen Tafeln an jeder einzelnen Tankkammer) nicht angebracht werden, wenn auf den gemäß Absatz 5.3.2.1.1 vorn und hinten angebrachten Tafeln die für den gefährlichsten beförderten Stoff, d.h. für den Stoff mit dem niedrigsten Flammpunkt, vorgeschriebene Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer angegeben ist."

Man findet diese Ausnahme der Gefahrgutkennzeichnung zum Beispiel auf einem Mehrkammer-Tankfahrzeug, das eine Tankstelle mit Diesel- und Ottokraftstoff beliefert. In diesem Falle muss keine seitliche Kennzeichnung der Kammern erfolgen, wenn vorn und hinten am Fahrzeug die orangefarbene Warntafel jeweils mit der Kennzeichnung 33/1203 vorhanden ist. Dass in der einen oder anderen Kammer weniger gefährliches anderes Gut geladen sein kann, erkennt man somit nicht.