Richtlinie zum Einbau elektrischer Ausrüstungen in Neufahrzeuge - "e-Kennzeichnung"

Worum geht es?

Nach Richtlinie 72/245/EWG, geändert durch Richtlinie 95/54/EWG, dürfen elektrische Ausrüstungen in Neufahrzeuge nur eingebaut werden, wenn sie der Richtlinie 72/245/EWG entsprechen. Diese Richtlinie, ist seit dem 01. Oktober 2002 zwingend anzuwenden. In der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (S33/37.25.81-01/37.25.81-02) vom 16. August 2002, veröffentlicht im Verkehrsblatt (VkBL), Amtlicher Teil, Seite 554 unter Nr. 162, ist eindeutig festgelegt, dass der Einbau von Ausrüstungen, die oben genannter Richtlinie nicht entsprechen, nach § 19 Abs. 2 StVZO zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges führen. Der Grund liegt in der möglichen Überschreitung der Bezugswerte für Störaussendungen, die eine gefährlichen Beeinflussung elektronischer Komponenten des Fahrzeuges bewirken können.
Für die Feuerwehr bedeutet dies, dass in Fahrzeuge, die nach dem 31. September 2002 eine Fahrzeugbetriebserlaubnis nach § 20 oder § 21 StVZO erhalten haben, keine elektrischen Ausrüstungen (zum Beispiel Funkgeräte) mehr eingebaut werden dürfen, die nicht der Richtlinie entsprechen. Dies ist am Funkgerät durch die "e-Kennzeichnung" zu erkennen.


Wie ist zu verfahren?

Nach vorstehender Bekanntmachung ist seit dem 01. Oktober 2002 wie folgt zu verfahren: a) Geräte, die über die „e-Kennzeichnung“ verfügen, können vom Aufbauhersteller gemäß den Vorgaben der Fahrzeughersteller eingebaut werden.
b) Bei der Neubeschaffung von Funkgeräten ist darauf achten, dass diese über die „e-Kennzeichnung“ verfügen. Achtung: Funkgeräte ohne „e-Kennzeichnung“ können dann in Fahrzeuge eingebaut werden, wenn die Herstellerfirma den Nachweis eines akkreditierten Prüflabors über die Erfüllung der Anforderungen nach 72/245/EWG erbringt.
c) Altgeräte dürfen in „neue“ Feuerwehrfahrzeuge nur eingebaut werden, wenn für dieses Gerät der Nachweis eines akkreditierten Prüflabors vorliegt oder wenn die Herstellerfirma für diesen Gerättyp und seine Bauart den Nachweis eines akkreditierten Prüflabors vorlegt. Die Bestätigung erfolgt durch die Firmen.
Beim Einbau von Funkgeräten ist zu beachten, dass Einbauort von Gerät, Antenne und Kabelführung immer mit den Fahrzeugherstellern abzusprechen ist beziehungsweise nach deren Vorgabe erfolgen muss.
Als Ansprechpartner für weitere Fragen steht an der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg BA Dipl.-Ing. (FH) Michael Melioumis (Michael.Melioumis@fws.bwl.de) zur Verfügung.