Zulassung Feuerwehranhänger
Seit einiger Zeit sieht die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) für „Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes“ eine Ausnahme von der Zulassungspflicht vor. (§3 Absatz 2 Ziffer 2g).
Diese Anhänger müssen somit nicht zugelassen werden und kein eigenes Kennzeichen führen. Es muss aber ein Kennzeichen angebracht sein, dass der Halter für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf. Dieses muss nicht abgestempelt sein (§ 10 Absatz 8 FZV).
Die Voraussetzungen für die Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge nach §4 FZV (vorhandene Typgenehmigung oder Einzelabnahme) müssen dabei jedoch erfüllt sein.